Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen bilden nachfolgende Jugendorganisationen einen katholischen Jugendverband unter dem Namen „Jugendferienwerk Grevenbroich“: Die Katholische Junge Gemeinde (KJG) Grevenbroich, sowie das Jugendferienwerk Grevenbroich mit seinen Freizeit- und Aktionsteams. Träger der Freizeiten und der anderen Maßnahmen ist die KJG Grevenbroich.  

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Grevenbroich. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck 

Zweck des Verbands ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen  
der Grundlagen und Ziele des Bundesverbandes der KjG sowie im Sinne der §§ 11, 12 SGB VIII sowie der §§ 10, 11 KJFöG NW (3. AG KJHG). 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige und altersgerecht gestaltete Jugendarbeit Angebote der Jugendfreizeit- und -bildungsarbeit Angebote der offenen Jugend- und Kulturarbeit jugendgemäße Ausgestaltung von Gottesdiensten und Gebetsformen 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

(1)  Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche  Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung  §§ 51 ff. AO. 

(2)Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke. 

(3) Die Mittel des Verbands dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Verbandsmitglieder keine  Zuwendungen aus den Mitteln des Verbands. Den aktiven Mitgliedern sowie für den  Verband tätigen Personen kann für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine  angemessene Vergütung gewährt werden. Für diesen Fall sind die entsprechenden  aktiven Mitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 

(4Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck fremd sind,   oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft 

Mitglied des Verbands kann jede natürliche Person werden, die die Grundlagen und Ziele des Verbands bejaht. 

Der Einzelne wird Mitglied, indem er dies schriftlich erklärt und der Vorstand diese Erklärung annimmt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 

Es wird unterschieden zwischen aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.  
Aktive Mitglieder tragen direkt zur Verwirklichung des Satzungszweckes bei. 
Passive Mitglieder wirken zwar nicht aktiv mit, fördern und unterstützen die Ziele und den Zweck des Verbandjedoch finanziell und ideell. Ehrenmitglieder haben sich in besonderer Weise um den Verband verdient gemacht und werden vom Vorstand zu solchen benannt

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an einer oder mehreren der angebotenen Gesellungs– oder Arbeitsformen teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag fristgerecht zu entrichten. Auf Beschluss des Vorstandes können aktive Mitglieder von der Beitragszahlung ganz, oder anteilig befreit werden, wenn dies sinnvoll erscheint. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragszahlung befreit. 

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband und Verbandszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. 

 

§6 Beendigungder Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft ist durch schriftliche Kündigung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären. 

Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Verbandsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Verbands auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 

 

§7 Organe desVerbands 

Die Organe des Verbands sind 

die Mitgliederversammlung 

der Vorstand  

der geschäftsführende Vorstand 

die Leitungsrunde 

 die Freizeit- und Aktionsteams. 

 

§8 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Verbands ist die Mitgliederversammlung.  Sie trifft im Rahmen    der Grundlagen und Ziele sowie dieser Satzung die grundlegenden Entscheidungen  über die Arbeit des Verbands. 

(2)  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 

 Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes  

Entgegennahme und Beratung über die Berichte des*der Kassierers*Kassiererin und der Kassenprüfenden 

 Beratung und Beschlussfassung über 

  • die Jahresplanung 
  • die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge 
  • die Finanzen des Verbands 
  • die Satzung des Verbands 
  • Auflösung des Verbands 

 Entlastung des Vorstandes 

 Wahl des Vorstandes 

 Wahl der Kassenprüfenden 

 Abwahl einzelner Mitglieder des Vorstandes 

 

(3) Insgesamt vier Mitglieder, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Verbandes sind, sind für die Dauer von einem Geschäftsjahr zu Kassenprüfenden zu wählen. Eine direkte Wiederwahl ist ausgeschlossen. Die Kassenprüfenden haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfenden haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 

(4Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Verbands nach  Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die   Jahreshauptversammlung ist nach Möglichkeit im ersten Monat des Geschäftsjahrs  durchzuführen. Die Bekanntgabe des Termins erfolgt einen Monat im Voraus.  Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit  Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verband  zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.  

(5Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich  einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbands erfordert oder wenn die  Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten  Verbandsmitglieder schriftlich unter der Angabe des Zwecks und der Gründe vom  Vorstand verlangt wird. 

(6Der*die Vorsitzende oder einer seiner*ihrer Stellvertreter*innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des*der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine besondere Versammlungsleitung bestimmen. 

(7Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von  einem Monat nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem  vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zur Kenntnis genommen. Das Protokoll  wird danach jedem Mitglied per E-Mail zugestellt. 

 

§9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeitder Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 14. Lebensjahrs eine Stimme, die nur  persönlich ausgeübt werden kann. Eine Stimmrechtsübertragung ist  ausgeschlossen. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen  wurde. 

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.  Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei  Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 

(4) Die Abwahl von Mitgliedern des Gesamtvorstandes kann nur mit einer Mehrheit von  zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. 

(5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Verbands ist eine  Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei  Zweckänderung des Verbands ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder  erforderlich. 

(6) Satzungsänderungen werden allen Verbandsmitgliedern schriftlich mitgeteilt. 

(7) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind schon dann schriftlich und  geheim durchzuführen, wenn dies von einem an der Beschlussfassung  teilnehmendem Mitglied verlangt wird. 

 

§10 Vorstand 

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 

  Dem Vorsitz 

  der Geschäftsführung 

  der pädagogischen Leitung 

  bis zu zwei Kassierer*innen 

 der Schriftführung 

  bis zu zwölf Beisitzer*innen. 

(2) Alle Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die  Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder  bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. 

(3) Der Vorstand leitet verantwortlich die Verbandsarbeit. Er kann sich eine  Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern  verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.  

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist  beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder einer  Beschlussfassung per Umlaufverfahren zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der  Antrag als abgelehnt. 

(5) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von  allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis genommen. Über Themen, die die Arbeit  der Freizeit- und Aktionsteams betreffen, werden zudem alle aktiven  Mitglieder in Kenntnis gesetzt. 

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand  berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise  bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer offiziellen Neuwahl des Amtes  auf der nächsten Mitgliederversammlung im Amt. 

 

§11 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus 

 dem Vorsitz 

  der Geschäftsführung 

  der pädagogischen Leitung 

  bis zu zwei Kassierer*innen 

(2) Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe teilnehmen.

 

§12 Leitungsrunde 


(1) Die Leitungsrunde ist der Zusammenschluss aller Freizeitleitungen und dem  
geschäftsführenden Vorstand. Sie kommt auf Einladung des pädagogischen Leiters  
mindestens vier Mal jährlich zusammen und wird von selbigem oder einem anderen  
Mitglied der Leitungsrunde moderiert. Zusammen mit dem Vorstand ist sie befugt  
über Rahmen und Struktur der Freizeiten zu befinden. 

(2) Die Leitungsrunde kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere  
Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung  
einsetzen.  

(3Die Leitungsrunde beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie ist  
beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. 

(4Beschlüsse der Leitungsrunde werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und  
von allen Mitgliedern der Freizeitteams sowie dem Vorstand zur Kenntnis  
genommen.  

 

 §13 Freizeit- und Aktionsteams

(1) Die Freizeit- und Aktionsteams sind für die Planung, Organisation, Durchführung und Reflexion einzelner, konkreter Freizeit- bzw. Bildungsmaßnahmen zuständig. Sie bestehen aus aktiven Mitgliedern zwischen 16 und 30 Jahren. In begründeten Einzelfällen kann davon abgewichen werden. Jünger als 16 Jahre darf jedoch kein reguläres Mitglied eines Freizeitteams sein. Bei den Freizeiten ohne Übernachtung können sich 14- und 15-Jährige jedoch zusätzlich als Hilfsteamer*innen einbringen. 

(2) Folgende Aufgaben sind innerhalb der Freizeit- und Aktionsteams zu vergeben: 

 Teamleitung (2-4 Personen) 

Finanzverwaltung 

 Protokollführung 

(3Zu Beginn der Planungen wird ein Finanz- & Personalplan erstellt, der vom Vorstand zu genehmigen ist. 

(4Für die eigentliche Durchführung der Maßnahmen können auch Personen außerhalb des Verbands zur Unterstützung hinzugezogen werden. 

(5Nach Abschluss einer Maßnahme ist dem Vorstand ein abschließender Kassenbericht vorzulegen und mit dem*der Kassierer*in des Verbands die Maßnahme nach Prüfung durch selbigen abzurechnen. 

 

§14 Anspruch auf Aufwendungs- und Auslagenersatz

(1)  Aktive Mitglieder und Beauftragte des Verbandes haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind.  

 

§15 Datenschutz 

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Verbandes werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über  persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband gespeichert, übermittelt und verändert. 

(2) Jedes Verbandsmitglied hat das Recht auf 

 Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten 

Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind 

Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit  
feststellen lässt 

Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung 
unzulässig war 

(3) Den Organen des Verbandes, allen Mitgliedern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecke zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.

 

§16 Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.  

(2) Bei Auflösung des Verbandes oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Verbandsvermögen an eine andere gemeinnützige Organisation der Kinder- und Jugendhilfe. 

(3) Im Falle einer Fusion des Verbandes mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Auflösung an den neu entstehenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

 

 

 

          Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 12. Januar 2020 in Kraft. 

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