Hier findet Ihr unsere Satzung!
(1) Zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen bilden nachfolgende Jugendorganisationen einen katholischen Jugendverband unter dem Namen „Jugendferienwerk Grevenbroich“: Die Katholische Junge Gemeinde (KJG) Grevenbroich, sowie das Jugendferienwerk Grevenbroich mit seinen Freizeit- und Aktionsteams. Träger der Freizeiten und der anderen Maßnahmen ist die KJG Grevenbroich.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Grevenbroich.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Verbands ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen
der Grundlagen und Ziele des Bundesverbandes der KjG sowie im Sinne der §§ 11, 12 SGB VIII sowie der §§ 10, 11 KJFöG NW (3. AG KJHG).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige und altersgerecht gestaltete Jugendarbeit Angebote der Jugendfreizeit- und -bildungsarbeit Angebote der offenen Jugend- und Kulturarbeit jugendgemäße Ausgestaltung von Gottesdiensten und Gebetsformen
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung §§ 51 ff. AO.
(2)Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Verbands dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Verbandsmitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbands. Den aktiven Mitgliedern sowie für den Verband tätigen Personen kann für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine angemessene Vergütung gewährt werden. Für diesen Fall sind die entsprechenden aktiven Mitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Verbands kann jede natürliche Person werden, die die Grundlagen und Ziele des Verbands bejaht.
Der Einzelne wird Mitglied, indem er dies schriftlich erklärt und der Vorstand diese Erklärung annimmt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Es wird unterschieden zwischen aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder tragen direkt zur Verwirklichung des Satzungszweckes bei.
Passive Mitglieder wirken zwar nicht aktiv mit, fördern und unterstützen die Ziele und den Zweck des Verbands jedoch finanziell und ideell. Ehrenmitglieder haben sich in besonderer Weise um den Verband verdient gemacht und werden vom Vorstand zu solchen benannt.
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an einer oder mehreren der angebotenen Gesellungs– oder Arbeitsformen teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag fristgerecht zu entrichten. Auf Beschluss des Vorstandes können aktive Mitglieder von der Beitragszahlung ganz, oder anteilig befreit werden, wenn dies sinnvoll erscheint. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragszahlung befreit.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband und Verbandszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft ist durch schriftliche Kündigung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Verbandsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Verbands auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Die Organe des Verbands sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der geschäftsführende Vorstand
die Leitungsrunde
die Freizeit- und Aktionsteams.
(1) Oberstes Organ des Verbands ist die Mitgliederversammlung. Sie trifft im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie dieser Satzung die grundlegenden Entscheidungen über die Arbeit des Verbands.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Entgegennahme und Beratung über die Berichte des*der Kassierers*Kassiererin und der Kassenprüfenden
Beratung und Beschlussfassung über
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfenden
Abwahl einzelner Mitglieder des Vorstandes
(3) Insgesamt vier Mitglieder, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Verbandes sind, sind für die Dauer von einem Geschäftsjahr zu Kassenprüfenden zu wählen. Eine direkte Wiederwahl ist ausgeschlossen. Die Kassenprüfenden haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfenden haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
(4) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Verbands nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Jahreshauptversammlung ist nach Möglichkeit im ersten Monat des Geschäftsjahrs durchzuführen. Die Bekanntgabe des Termins erfolgt einen Monat im Voraus. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verband zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbands erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Verbandsmitglieder schriftlich unter der Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(6) Der*die Vorsitzende oder einer seiner*ihrer Stellvertreter*innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des*der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine besondere Versammlungsleitung bestimmen.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zur Kenntnis genommen. Das Protokoll wird danach jedem Mitglied per E-Mail zugestellt.
(1) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 14. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(4) Die Abwahl von Mitgliedern des Gesamtvorstandes kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
(5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Verbands ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Verbands ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
(6) Satzungsänderungen werden allen Verbandsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
(7) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind schon dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies von einem an der Beschlussfassung teilnehmendem Mitglied verlangt wird.
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Dem Vorsitz
der Geschäftsführung
der pädagogischen Leitung
bis zu zwei Kassierer*innen
der Schriftführung
bis zu zwölf Beisitzer*innen.
(2) Alle Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Der Vorstand leitet verantwortlich die Verbandsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder einer Beschlussfassung per Umlaufverfahren zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis genommen. Über Themen, die die Arbeit der Freizeit- und Aktionsteams betreffen, werden zudem alle aktiven Mitglieder in Kenntnis gesetzt.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer offiziellen Neuwahl des Amtes auf der nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus
dem Vorsitz
der Geschäftsführung
der pädagogischen Leitung
bis zu zwei Kassierer*innen
(2) Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe teilnehmen.
(1) Die Leitungsrunde ist der Zusammenschluss aller Freizeitleitungen und dem
geschäftsführenden Vorstand. Sie kommt auf Einladung des pädagogischen Leiters
mindestens vier Mal jährlich zusammen und wird von selbigem oder einem anderen
Mitglied der Leitungsrunde moderiert. Zusammen mit dem Vorstand ist sie befugt
über Rahmen und Struktur der Freizeiten zu befinden.
(2) Die Leitungsrunde kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere
Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung
einsetzen.
(3) Die Leitungsrunde beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie ist
beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(4) Beschlüsse der Leitungsrunde werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und
von allen Mitgliedern der Freizeitteams sowie dem Vorstand zur Kenntnis
genommen.
(1) Die Freizeit- und Aktionsteams sind für die Planung, Organisation, Durchführung und Reflexion einzelner, konkreter Freizeit- bzw. Bildungsmaßnahmen zuständig. Sie bestehen aus aktiven Mitgliedern zwischen 16 und 30 Jahren. In begründeten Einzelfällen kann davon abgewichen werden. Jünger als 16 Jahre darf jedoch kein reguläres Mitglied eines Freizeitteams sein. Bei den Freizeiten ohne Übernachtung können sich 14- und 15-Jährige jedoch zusätzlich als Hilfsteamer*innen einbringen.
(2) Folgende Aufgaben sind innerhalb der Freizeit- und Aktionsteams zu vergeben:
Teamleitung (2-4 Personen)
Finanzverwaltung
Protokollführung
(3) Zu Beginn der Planungen wird ein Finanz- & Personalplan erstellt, der vom Vorstand zu genehmigen ist.
(4) Für die eigentliche Durchführung der Maßnahmen können auch Personen außerhalb des Verbands zur Unterstützung hinzugezogen werden.
(5) Nach Abschluss einer Maßnahme ist dem Vorstand ein abschließender Kassenbericht vorzulegen und mit dem*der Kassierer*in des Verbands die Maßnahme nach Prüfung durch selbigen abzurechnen.
(1) Aktive Mitglieder und Beauftragte des Verbandes haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind.
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Verbandes werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Verbandsmitglied hat das Recht auf
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit
feststellen lässt
Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung
unzulässig war
(3) Den Organen des Verbandes, allen Mitgliedern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecke zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Verbandes oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Verbandsvermögen an eine andere gemeinnützige Organisation der Kinder- und Jugendhilfe.
(3) Im Falle einer Fusion des Verbandes mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Auflösung an den neu entstehenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 12. Januar 2020 in Kraft.
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Eure Kinder würden gerne bei unseren Freizeiten mitfahren, doch die Preise sind leider zu hoch? Das ist kein Problem! Wir haben zusammen mit unseren Trägern einige Möglichkeiten, Euch finanziell zu unterstützen.